Erfindung der Woche: leuchtende LED Luftballons
Wir starten diesen grauen Wochenanfang mit einer farbfrohen Erfindung der Woche:
Wenn draußen alles im Einheitston ist, muss man sich mit anderen Tricks Farbe ins Leben holen. Luftballons z.B. zaubern einem mit ihren bunten Farben immer ein Lächeln auf die Lippen.
Wusstet ihr, dass der erste Gummiballon schon im Jahre 1824 erfunden wurde? Professor Michael Faraday hat den ersten Ballon im Rahmen seiner Experimente mit Wasserstoff an dem Royal Institution in London hergestellt. Seit dem dürfen sie auf keiner Party fehlen – ob Kindergeburtstag oder Hochzeitsfeier; Luftballons sorgen im Handumdrehen für eine festliche Stimmung.Und weil normale Ballons ja jeder herstellen kann, haben sich die Erfinder der heutigen Erfindung der Woche etwas ganz einzigartig und schönes ausgedacht: farbig leuchtende LED –Ballons für drinnen und draußen!

Und so funktioniert´s: Am unteren Ende der Ballons befindet sich ein Ventil. Du kannst damit den Luftballon ganz einfach aufblasen. Indem du den LED Luftballon drehst, wird er an- bzw. ausgeschaltet. Eine kleine Batterie innerhalb des Luftballons sorgt für ca. 15 Stunden helles Leuchten, ohne jedoch die Stabilität des Luftballons zu beeinflussen. Du kannst die Ballons auch mit Helium füllen und schaffst so einen atemberaubenden schwebenden Lichteffekt!
Die LED Luftballons gibt´s für 14,90€ im erfinderladen oder online shop.


Ich komme als Erfinderberater täglich mit tollen neuen Erfindungen in Berührung. Einige davon stelle ich hier vor.
Im Rahmen der aktiven Verwertung, stelle ich Innovationen und Erfindungen in diesem Blog der interessierten Öffentlichkeit vor. Vielleicht haben auch Sie eine Idee und brauchen Hilfe bei der Umsetzung? Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.










Super. Absolut cool wäre, solche Ballone auch mit Helium befüllt anzubieten.
Schöne Erfindung, die wieder mal zeigt, dass wahrer Erfindergeist nichts mit kompliziertem Genietum zu tun hat, sondern schlicht mit der zündenden, oder in diesem Fall leuchtenden Idee. Sicher ist diese LED-Konstruktion schon rechtlich geschützt, zumindest das Gebrauchsmuster dürfte eingetragen sein. Leider erleben wir es oft, dass die Anmeldungen der gewerblichen Schutzrechte nicht konsequent und vorallem nicht für den Kunden attraktiv gestaltet werden. Es gibt nämlich Unterschiede zwischen den Anbietern. Um diese zu kennen muss der “Erfinder” jedoch wenigstens in Grundzügen wissen, was die juristischen “Anmelder” eigentlich tun und was zu der Anmeldung dazugehört. Hier haben wir darüber gebloggt: http://www.my-marke.de/2012/12/anwalt-fuer-markenrecht/
Allerdings können Markenrechte, Gebrauchsmusterrechte und Geschmacksmusterrechte auch einfach selbst eingetragen werden. Es braucht nicht immer den Fachanwalt – dies nur, soweit komplizierte Anmeldevorgänge anzustreben sind (beispielsweise durch sensorische Marken).