Kosten für ein Gebrauchsmuster

Im Anschluss an die Frage was ein Patent kostet, widmen wir uns diese Woche dem Gebrauchsmuster.

Wie Patente schützen auch Gebrauchsmuster neue technische Lösungen, die auf einer erfinderischen Leistung beruhen und gewerblich anwendbar sind. Zu beachten ist dabei, dass technische, chemische und biologische Verfahren zwar patentiert, nicht aber als Gebrauchsmuster geschützt werden können. Das Gebrauchsmuster ist der kleine Bruder des Patents. Den Gebrauchsmusterschutz gibt es zunächst für zunächst für 3 Jahre und kann auf höchstens 10 Jahre verlängert werden. Ein Patent hingegen kann bis zu 20 Jahre Schutz bieten.


Beim Gebrauchsmuster werden die sachlichen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent. Es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, dass es angegriffen und gelöscht wird.

Für eine Gebrauchsmusteranmeldung ist innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine Anmeldegebühr von 40 Euro zu zahlen, andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Für die Verlängerung des Gebrauchsmusters werden außerdem Aufrechterhaltungsgebühren erhoben. Nach 8 Jahren beträgt die Aufrechterhaltung beispielsweise 530 Euro. Wird die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt, erlischt das Gebrauchsmuster.

Gebrauchsmusteranmeldungen können beim Deutschen Patent- und Markenamt auch in elektronischer Form eingereicht werden. Für die elektronische Gebrauchsmusteranmeldung gilt ein ermäßigter Gebührensatz von 30 Euro.

Wie auch beim Patent kann bei einer Gebrauchsmusteranmeldung ein Anwalt hinzugezogen werden. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wer jedoch keinen Wohnsitz im Inland hat, muss sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Anwalt vertreten lassen.

Die Amtsgebühren sind zwar geringer als beim Patent, jedoch sind die Anwaltskosten meist in etwa die gleichen.

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