Wissenswertes über Schutzrechte: Das Gebrauchsmuster

Wenn es um den Schutz der eigenen Erfindung geht, steht immer auch die Frage im Raum, welches Schutzrecht für meine Idee in Frage kommt, wie viel ein Schutzrecht kostet und ob es sich grundsätzlich lohnt ein Schutzrecht anzumelden.
In der letzten Woche haben wir uns hierzu mit dem Patentschutz beschäftigt. Heute widmen wir uns dem Gebrauchsmusterschutz.

Quelle: patent-net.de

Quelle: patent-net.de

Welche Voraussetzungen muss meine Erfindung erfüllen, um ein Gebrauchsmusterschutz zu erhalten?
Die Schutzvoraussetzungen für das Gebrauchsmuster sind denen für das Patent ähnlich. Wie Patente schützen auch Gebrauchsmuster neue technische Lösungen, die auf einer erfinderischen Leistung beruhen und gewerblich anwendbar sind. Zu beachten ist dabei, dass technische, chemische und biologische Verfahren zwar patentiert, nicht aber als Gebrauchsmuster geschützt werden können. Das Gebrauchsmuster wird im Volksmund auch als „der kleine Bruder des Patents“ bezeichnet. Den Gebrauchsmusterschutz gibt es zunächst nach Erteilung für 3 Jahre und kann auf höchstens 10 Jahre verlängert werden. Ein Patent hingegen hat eine Schutzdauer von bis zu 20 Jahren.


Beim Gebrauchsmuster werden die sachlichen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft. Es handelt sich hier um ein reines Registerrecht. Die Erlangung eines Gebrauchsmusterschutzes ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein langwieriges Patenterteilungsverfahren. Es besteht aufgrund der reinen Eintragung jedoch auch eine größere Gefahr, dass es angegriffen und gelöscht wird.

Wie sieht die Erteilung aus und was kostet mich der Schutz?
Für eine Gebrauchsmusteranmeldung ist innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine Anmeldegebühr von 40 Euro zu zahlen, andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Für die Verlängerung des Gebrauchsmusters werden außerdem Aufrechterhaltungsgebühren erhoben. Nach 8 Jahren beträgt die Aufrechterhaltung beispielsweise 530 Euro. Wird die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt, erlischt das Gebrauchsmuster.

Gebrauchsmusteranmeldungen können beim Deutschen Patent- und Markenamt auch in elektronischer Form eingereicht werden. Für die elektronische Gebrauchsmusteranmeldung gilt ein ermäßigter Gebührensatz von 30 Euro.

Wie auch beim Patent kann bei einer Gebrauchsmusteranmeldung ein Anwalt hinzugezogen werden. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wer jedoch keinen Wohnsitz im Inland hat, muss sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Anwalt vertreten lassen.

Die Amtsgebühren sind zwar geringer als beim Patent, jedoch sind die Anwaltskosten meist in etwa die gleichen.

Doch vergessen Sie nicht die Verwertungsphase Ihrer Idee! Ihre Erfindung muss bekannt gemacht werden. Kontakte zu potentiellen Lizenznehmern herzustellen ist unerlässlich. Wir bieten mit unserer Innovationsplattform www.patent-net.de eine Plattform für Patente, Ideen und Erfindungen und somit eine Möglichkeit sich möglichen Partnern zu präsentieren.

In der nächsten Woche machen wir Sie mit dem Gebrauchsmusterschutz vertraut.

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