Wissenswertes über Schutzrechte! Das Patent
Wenn es um den Schutz der eigenen Erfindung geht, steht immer auch die Frage im Raum, welches Schutzrecht für meine Idee in Frage kommt, wie viel ein Schutzrecht kostet und ob es sich grundsätzlich lohnt ein Schutzrecht anzumelden. Deshalb wollen wir Ihnen in Form einer Artikelserie die Schutzrechtsformen Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marke näherbringen.
Im ersten Artikel befassen wir uns mit dem Patent.
Das deutsche Patent wird ausschließlich vom Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) erteilt. Ein Antrag auf Erteilung eines Solchen kann auch nur beim DPMA eingereicht werden.
Aber welche Voraussetzungen muss meine Erfindung erfüllen, um überhaupt patentfähig zu sein?
Die Erfindung muss nach § 1 PatG neu, gewerblich anwendbar sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen – sie darf sich also nicht in naheliegender Weise ergeben. Nicht patentierbar sind beispielsweise Entdeckungen und wissenschaftliche Theorien.
Weiterhin ist wichtig, dass Sie Ihre Erfindung noch vor Veröffentlichung zum Patent anmelden, da sonst die Neuheit gefährdet ist. Erfindungen können nur dann patentfähig sein, wenn vor Anmeldung noch niemand davon Kenntnis erlangt hat.
Sollte dennoch vor der Patentanmeldung die Idee veröffentlicht worden sein, besteht noch die Möglichkeit ein Gebrauchsmuster anzumelden. Dies ist deshalb möglich, weil es beim Gebrauchsmusterschutz eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist gibt.
Wie sieht das Verfahren von der Anmeldung bis zur Erteilung aus?
Für die Einreichung Ihrer Patentanmeldung beim DPMA empfiehlt sich ein Patentanwalt, der zwar nicht verpflichtend, aber unbedingt empfehlenswert ist. Nur wasserdicht formulierte Patentschriften, insbesondere Patentansprüche, gewähren einen soliden Schutz.
Zusammen mit der Anmeldung (oder später) kann die Durchführung einer Amtsrecherche (§ 43 PatG) zur Beurteilung der Patentfähigkeit beantragt werden. Das Rechercheergebnis gibt dem Antragsteller wichtige Hinweise darauf, ob seine Patentanmeldung Aussicht auf Erteilung hat.
Bereits mit der Anmeldung kann ein gebührenpflichtiger Prüfungsantrag (§ 44 PatG) gestellt werden. Dies kann aber auch zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch spätestens bis zu sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung, geschehen. Das DPMA prüft dann, ob die Patentanmeldung den gesetzlichen Anforderungen genügt und ob die Idee bzw. Erfindung patentfähig ist. Sofern das Prüfungsergebnis positiv ausfällt, wird das Patent vom DPMA erteilt und der Anmelder erhält eine Patenturkunde.
Wird das Patent endgültig erteilt, so kommt es zur Veröffentlichung in der Patentschrift. Damit beginnt eine dreimonatige Einspruchsfrist, innerhalb derer jeder gegen das Patent Einspruch erheben kann. Das Patent hat eine Laufzeit von maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag (nicht ab dem Tag der Eintragung). Die Voraussetzung für eine 20-jährige Laufzeit ist die stets pünktliche Entrichtung der jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren.
In den meisten Fällen dauert es 18 Monate von der Anmeldung bis zur Erteilung eines Patents. Jedoch gibt es Fälle, in denen die Prüfung der Anmeldung länger als 18 Monate dauert. In diesem Fall werden die Anmeldeunterlagen in einer sogenannten Offenlegungsschrift veröffentlicht. Damit soll der breiten Öffentlichkeit aber auch Konkurrenzunternehmen die Möglichkeit gegeben werden, von zukünftigen Erfindungen und Innovationen Kenntnis zu erlangen.
Was kostet mich eine Patentanmeldung?
Möchten Sie eigenständig eine Patentanmeldung vornehmen, so müssen Sie mit 40 €, einschließlich bis zu zehn Patentansprüchen, für eine elektronische Anmeldung rechnen. Ab dem elften Patentanspruch wird jeder weitere Anspruch mit jeweils 20 € berechnet. Für die Recherche sowie das Prüfungsverfahren müssen Sie mit jeweils 250 € rechnen.
Sofern Ihr Patent erteilt wurde, kommen dann, bis zum 20. Schutzjahr, die Aufrechterhaltungsgebühren aus Sie zu. Diese Amtsgebühren steigen mit den Jahren – von 70 EUR im dritten Jahr nach Anmeldung bis auf 1940 EUR im 20. Jahr.
Für die Inanspruchnahme eines Patentanwaltes sind erfahrungsgemäß weitere 1.500 EUR bis 4.000 EUR zu rechnen.
Kann ich mein Patent auch für die EU oder sogar die Welt anmelden?
In Bezug auf internationale Patentanmeldungen sollten Sie in etwa wissen, welche Länder für Ihre Erfindung in Frage kommen. Dies hat den einfachen Hintergrund, dass internationale Anmeldung sehr kostenintensiv sind.
Um im Ausland ein Patent zu erhalten, muss der Anmelder grundsätzlich beim jeweiligen nationalen Patentamt eine gesonderte Anmeldung einreichen. In jedem Fall müssen Sie Ihre Erfindung innerhalb von 12 Monaten (Priorität) nach der deutschen Anmeldung im Ausland anmelden.
Wenn Sie Ihre Erfindung zusätzlich zur deutschen Anmeldung nur in wenigen Staaten schützen lassen wollen, können Einzelanmeldungen in den jeweiligen Ländern sinnvoll sein.
Oder aber es ist die Anmeldung eines europäischen Patents erwünscht. Dann kann ein europäisches Patent für die 36 Vertragsstaaten des EPÜ beantragt werden.
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit eine internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) einzureichen. Die PCT-Anmeldung stellt dabei ein Bündel mehrerer Anmeldungen dar. Dieses Bündel spaltet sich im Lauf des Verfahrens in den einzelnen Staaten zu jeweils nationalen Erteilungsverfahren auf und führt dort zu nationalen Schutzrechten. Es fallen dann die jeweiligen nationalen Gebühren an und die angestrebten Schutzrechte werden nach nationalem Recht behandelt.
Doch vergessen Sie nicht die Verwertungsphase Ihrer Idee! Ihre Erfindung muss bekannt gemacht werden. Kontakte zu potentiellen Lizenznehmern herzustellen ist unerlässlich. Wir bieten mit unserer Innovationsplattform www.patent-net.de eine Plattform für Patente, Ideen und Erfindungen und somit eine Möglichkeit sich möglichen Partnern zu präsentieren.
In der nächsten Woche machen wir Sie mit dem Gebrauchsmusterschutz vertraut.