Wissenswertes über Schutzrechte: Das Geschmacksmuster

Wenn es um den Schutz der eigenen Erfindung geht, steht immer auch die Frage im Raum, welches Schutzrecht für meine Idee in Frage kommt, wie viel ein Schutzrecht kostet und ob es sich grundsätzlich lohnt ein Schutzrecht anzumelden.
In der letzten Woche haben wir uns hierzu mit dem Gebrauchsmuster beschäftigt. Heute widmen wir uns dem Geschmacksmuster.

Welche Voraussetzungen muss meine Erfindung erfüllen, um ein Geschmacksmusterschutz zu erhalten?
Ein Geschmacksmuster schützt die optisch wahrnehmbaren Merkmale eines gewerblichen Produkts, also lediglich das Aussehen! Dazu zählen Farbe, Form wie auch Oberflächenstruktur und Werkstoff. Dabei können nicht nur zweidimensionale sondern auch dreidimensionale Gegenstände (§ 1 GeschmMG) als Muster geschützt werden (Spielzeug, Möbel, Stoffe, Logos etc.). Erzeugungsverfahren wie auch Funktionen des Erzeugnisses fallen nicht in diesen Schutz.

Des Weiteren muss Ihr Muster eine gewisse Eigenart besitzen, die es von anderen Mustern unterscheidet. Das Muster darf aber nicht ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sein, da sonst Verbindungselemente monopolisiert werden könnten. Liegt allerdings der innovative Aspekt eines Verbindungselementes im Design (LEGO), ist ein Geschmacksmuster möglich.

Bei einem Muster muss immer – entsprechend der Locarno Klassifikation – angegeben werden, für welche Erzeugnisse dieses angewendet werden soll. Bei der Einreichung beispielsweise beim DPMA muss darauf geachtet werden, dass die Abbildungen des Musters möglichst ohne Beiwerk deutlich wiedergegeben sind. Möchten Sie mehrere Muster in derselben Klasse anmelden, ist eine Sammelmusteranmeldung ratsam. Bei der Sammelanmeldung können bis zu 100 Muster angemeldet werden (§ 12 GeschmMG). Die Warenklasse muss bei diesen Mustern allerdings gleich bleiben, wobei Unterklassen variieren dürfen.

Das Geschmacksmuster ist territorial begrenzt und kann maximal 25 Jahre (§ 27 Abs. 2 GeschmMG) bestehen, vorausgesetzt allfällige Gebühren werden beglichen. Das Muster muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein.

Wie sieht die Erteilung aus und was kostet mich der Schutz?
Handelt es sich bei der Anmeldung wirklich um ein Muster und bestehen formale Mängel? Falls etwas nachzubessern ist, werden Sie dazu aufgefordert. Haben Sie allerdings etwa die Musterabbildungen vergessen, liegt ein unbehebbarer Mangel vor und eine neue Anmeldung ist vonnöten. Im Anmeldeverfahren wird allerdings nicht geprüft, ob das Muster neu ist oder ob ältere Rechte bestehen. Ihre Registrierung wird im Musteranzeiger veröffentlicht, im Register eingetragen und ein Musterzertifikat ausgestellt.

Die Kosten für eine nationale elektronische Einzelmusteranmeldung betragen 60 € und eine Anmeldung in Papierform 70 €. Bei einer Sammelanmeldung zahlt 6 € pro Muster, jedoch aber mindestens 60 €. Sofern eine Aufschiebung der Bekanntmachung beantragt wurde, werden einer Einzelanmeldung nochmals 30 € fällig und 3 € je Muster bei einer Sammelanmeldung.
Damit Ihr Geschmacksmuster aufrecht bleibt, ist alle fünf Jahre eine Aufrechterhaltungsgebühr fällig.

Das Geschmacksmuster im Ausland!
Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist in der gesamten Europäischen Union gültig und kann nicht auf einzelne Staaten begrenzt werden. Auch beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster müssen alle fünf Jahre Aufrechterhaltungsgebühren gezahlt werden, wobei wieder eine maximale Schutzdauer von 25 Jahre besteht.

Weiterhin gibt es auch ein sogenanntes „nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“, das lediglich einen Schutz von drei Jahren bietet, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Union zugänglich gemacht worden ist. Ein wichtiger Unterschied zum eingetragenen Geschmacksmuster besteht darin, dass der Inhaber hier lediglich das Recht besitzt die gewerbliche Verwendung des Musters Dritten zu verbieten. In den ersten 12 Monaten ab Offenbarung Ihres Geschmacksmuster haben Sie allerdings noch die Möglichkeit ein eingetragenes Geschmacksmuster zu beantragen.

Internationale Muster können über das Haager Musterabkommen bei der WIPO hinterlegt werden.

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