Kosten für ein Patent
Wenn es um den Schutz der eigenen Erfindung geht, steht immer auch die Frage im Raum, wie viel ein Schutzrecht kostet und ob es lohnenswert ist, ein Schutzrecht anzumelden. Deshalb wollen wir Ihnen in Form einer Artikelserie verschiedene Schutzrechte mit den verbundenen Kosten näherbringen. Den ersten Schritt machen wir mit dem stärksten Schutzrecht, dem Patent.
Welche Voraussetzungen muss die eigene Erfindung erfüllen, um patentfähig zu sein?
Die Erfindung muss neu, gewerblich anwendbar sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen – sie darf sich also nicht in naheliegender Weise ergeben. Nicht patentierfähig sind zum Beispiel Entdeckungen und wissenschaftliche Theorien.
Weiterhin ist wichtig, dass Sie Ihre Erfindung zuerst als Patent anmelden und erst danach veröffentlichen, sonst gefährden Sie die Neuheit Ihrer eigenen Innovation bzw. Idee. Sollten Sie die Neuheitsschonfrist verletzt haben, gibt es noch die Möglichkeit ein Gebrauchsmuster anzumelden, falls die Veröffentlichung maximal ein halbes Jahr vor Anmeldung stattgefunden hat.
Für die Einreichung Ihrer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) empfiehlt sich ein Patentanwalt, der zwar nicht verpflichtend, aber unbedingt empfehlenswert ist. Nur wasserdicht formulierte Patentschriften gewähren einen sicheren Schutz.
Zusammen mit der Anmeldung (oder später) kann die Durchführung einer Amtsrecherche zur Beurteilung der Patentfähigkeit einer Erfindung beantragt werden. Das Rechercheergebnis gibt dem Antragsteller wichtige Hinweise darauf, ob seine Patentanmeldung Aussicht auf Erfolg hat.
Bereits mit der Anmeldung kann ein gebührenpflichtiger Prüfungsantrag gestellt werden. Dies kann aber auch zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens sieben Jahre nach Einreichung der Anmeldung geschehen. Das DPMA prüft dann, ob die Patentanmeldung den gesetzlichen Anforderungen genügt und ob die Idee bzw. Innovation patentfähig ist. Ist das Ergebnis positiv, wird das Patent erteilt.
Wird das Patent endgültig erteilt, so kommt es zur Veröffentlichung in der Patentschrift. Damit beginnt eine dreimonatige Einspruchsfrist, innerhalb derer jeder gegen das Patent Einspruch erheben kann. Das Patent hat eine Laufzeit von maximal 20 Jahre ab Anmeldung. Die Voraussetzung für eine 20-jährige Laufzeit ist die stets pünktliche Entrichtung der jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren.
Je nach Verfahrensart wird die Patentanmeldung nach Ablauf einer bestimmten Frist offengelegt. Damit erlangt jedermann die Möglichkeit, von der Patentanmeldung Kenntnis zu erlangen, auch wenn das gesamte Antrags- und Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
In der Regel dauert in Deutschland ein Patentverfahren durchschnittlich zwei bis zweieinhalb Jahre.
Für die Anmeldung und Prüfung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) betragen die Amtsgebühren zurzeit insgesamt 400 EUR bei elektronischer Anmeldung und 410 EUR für eine Patentanmeldung in Papierform. Für die Aufrechterhaltung des Patents steigen die Amtsgebühren mit den Jahren an. Von 70 EUR im dritten Jahr nach Anmeldung bis auf 1940 EUR im 20. Jahr. Innerhalb der ersten zehn Jahre sind für die Amtsgebühren des DPMA nicht mehr als rund 1.900 EUR für Anmeldung und Aufrechterhaltung des Patents aufzuwenden.
Für die Inanspruchnahme eines Patentanwaltes sind erfahrungsgemäß weitere 1.500 EUR bis 4.000 EUR zu rechnen.
Patentanmeldung im Ausland
Um im Ausland ein Patent zu erhalten, muss der Anmelder grundsätzlich beim jeweiligen nationalen Patentamt eine gesonderte Anmeldung einreichen. In jedem Fall müssen Sie Ihre Erfindung innerhalb von 12 Monaten nach der deutschen Anmeldung im Ausland anmelden.
Wenn Sie Ihre Erfindung zusätzlich zur deutschen Anmeldung nur in wenigen Staaten schützen lassen wollen, können Einzelanmeldungen in den jeweiligen Ländern sinnvoll sein.
Oder aber es ist die Anmeldung eines europäischen Patents erwünscht. Dann kann ein europäisches Patent für die 36 Vertragsstaaten des EPÜ beantragt werden.
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit eine internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) einzureichen. Die PCT-Anmeldung stellt dabei ein Bündel mehrerer Anmeldungen dar. Dieses Bündel spaltet sich im Lauf des Verfahrens in den einzelnen Staaten zu jeweils nationalen Erteilungsverfahren auf und führt dort zu nationalen Schutzrechten. Es fallen dann die jeweiligen nationalen Gebühren an und die angestrebten Schutzrechte werden nach nationalem Recht behandelt.
Da je nach Anzahl der Länder, in welchen ein Patent erteilt werden soll, die Kosten variieren, sollen im Folgenden nur die Mindestkosten genannt werden, die sich für eine europäische Patentanmeldung auf mindestens € 4.300 und für eine internationale Patentanmeldung auf zumindest € 2.800 belaufen.
Doch vergessen Sie nicht die Verwertungsphase Ihrer Idee! Ihre Erfindung muss bekannt gemacht werden. Kontakte zu potentiellen Lizenznehmern herzustellen ist unerlässlich. Wir bieten mit www.patent-net.de eine Plattform für Patente, Ideen und Erfindungen und somit eine Möglichkeit sich möglichen Partnern zu präsentieren.
In Österreich besteht übrigens kein Doppelschutzverbot, daher ist es möglich, sowohl ein Patent als auch ein Gebrauchsmuster für dieselbe Erfindung zu beantragen. Damit hat der Erfinder die Gelegenheit, die Zeit bis zur Erteilung eines Patentes durch den rascheren Gebrauchsmusterschutz zu überbrücken.
Mehr zum Gebrauchsmuster erfahren Sie nächste Woche.